§ 69o FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Zweiter Abschnitt. Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
III. Betreuungssachen

§ 69o FGG Gültige Gesetze für Mitteilungen

§ 69o Gültige Gesetze für Mitteilungen

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

1Für Mitteilungen nach den § 69k bis § 69n gelten die § 19 und § 20 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz. 2 Betreffen Mitteilungen nach den § 69k oder § 69n eine andere Person als den Betroffenen, so gilt auch § 21 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz.