FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
1Aus einer vorgängigen Vereinbarung sowie aus einer Auseinandersetzung findet nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses die Zwangsvollstreckung statt. 2 Die Vorschriften der § 795, § 797 der Zivilprozeßordnung finden Anwendung.