Als Eigentümerin des Grundstücks G. -Straße ist die am 16.8.1993 verstorbene Mutter der Beteiligten im Grundbuch eingetragen. Die Eltern der Beteiligten, der Apotheker Karl S. und Anna S., schlossen am 24.11.1970 mit ihrem gemeinsamen Sohn Peter S., dem Bruder der Beteiligten, einen notariellen Erbvertrag. Nr. II dieses Vertrags lautet unter anderem:
1. Die Ehegatten S. setzen sich gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Der Längstlebende ist mit keinerlei Auflagen oder Vermächtnissen beschwert.
2. Der Längstlebende der Ehegatten S. beruft zu seinem Alleinerben den Sohn Peter.
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