OLG Rostock - Urteil vom 17.06.1997
3 UF 167/96
Normen:
FGB § 39, § 40, § 41 Abs. 3; EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1174

OLG Rostock - Urteil vom 17.06.1997 (3 UF 167/96) - DRsp Nr. 1999/1361

OLG Rostock, Urteil vom 17.06.1997 - Aktenzeichen 3 UF 167/96

DRsp Nr. 1999/1361

1. Haben Eheleute, die noch zur Zeit des Bestehens der DDR im räumlichen Bereich der neuen Bundesländer geheiratet haben, innerhalb der Zweijahresfrist des Art. 234 § 4 Abs.2 S.1 EG BGB erklärt, daß der bisherige gesetzliche Güterstand fortgelten soll, dann ist für die Vermögensauseinandersetzung allein das FGB maßgeblich. 2. Steht das von dem einen Ehegatten in die Ehe eingebracht Vermögen (hier: ein Gebäude) in dessen Alleineigentum, dann besteht gemäß § 40 Abs. 1 FGB die Möglichkeit, dem anderen Ehegatten einen Anteil am Vermögen zuzusprechen, wenn er zur Vergrößerung oder zum Erhalt dieses Vermögens wesentlich beigetragen hat. 3. Ein wesentlicher Beitrag zur Wertsteigerung oder Werterhaltung liegt vor, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte durch die Übernahme aller häuslichen und familiären Verpflichtungen den ausgleichspflichtigen Ehegatten entlastet und dadurch indirekt zur Vermehrung seines Vermögens beigetragen hat. Es ist insoweit nicht erforderlich, daß daneben auch noch finanzielle Beiträge geleistet wurden.