OLG Celle - Beschluss vom 05.11.2013
17 WF 223/13
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 963
MDR 2014, 682
NJW 2014, 8
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 12.08.2013

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bei beabsichtigter Veräußerung einer Immobilie

OLG Celle, Beschluss vom 05.11.2013 - Aktenzeichen 17 WF 223/13

DRsp Nr. 2013/25475

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bei beabsichtigter Veräußerung einer Immobilie

1. Ein nach Ablösung der Finanzierung verbleibender überschießender Erlös aus der Veräußerung einer Immobilie ist vorrangig für die Kosten der eigenen Verfahrensführung einzusetzen. 2. Da sich Grundstücke in der Regel nicht unverzüglich verkaufen lassen, ist bei einer beabsichtigten Veräußerung zunächst Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, allerdings unter der gleichzeitigen Anordnung der Stundung der Rückzahlung in einem Einmalbetrag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Auskehr des Verkaufserlöses an den Bedürftigen zu erwarten ist.

Auf die Beschwerde des Antragstellers und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 12. August 2013 abgeändert.

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. in C. für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Ihm wird aufgegeben, sich ab Dezember 2013 in monatlichen Raten von 45 € an den Kosten seiner Verfahrensführung zu beteiligen.

Die Rückzahlung der ratenweise noch nicht zurückgezahlten Verfahrenskosten in einem Einmalbetrag wird ihm hingegen bis zum 31. März 2014 gestundet.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8;

Gründe:

I.