»Rechtsfehlerfrei hat das LG [starke Inlandsbeziehungen von Eltern und Kind bejaht], da Eltern und Kind nach wie vor im Inland wohnen. Inlandsbeziehungen als solche reichen aber noch nicht aus. um das nach Art. 22 EGBGB anzuwendende [, eine Legitimation ausschließende] algerische [Heimatrecht des Vaters] wegen Verstoßes gegen den ordre public ausnahmsweise nicht anzuwenden. [Dieser] greift nur ein, wenn im konkreten Fall die Auswirkungen des an sich anzuwendenden Rechts im Zeitpunkt der Entscheidung .. zu den Grundgedanken der deutschen Regelung und der in ihr liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stehen, daß dies vom deutschen Rechtsstandpunkt aus für untragbar gehalten wird (BGHZ 50, 376).
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