OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.12.2013
II-8 UF 129/13
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2014, 757
NJW 2014, 1541
Vorinstanzen:
AG Krefeld, vom 01.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 66 F 102/11

Durchführung des Versorgungsausgleichs für Anrechte in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes des Bundes und der Länder; Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2013 - Aktenzeichen II-8 UF 129/13

DRsp Nr. 2014/3353

Durchführung des Versorgungsausgleichs für Anrechte in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes des Bundes und der Länder; Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes

Durch die Rückrechnung des kapitalisierten Ehezeitanteils in Versorgungspunkte anhand von Barwertfaktoren, die auf versicherungsmathematischen Grundsätzen beruhen und individuelle biometrische Risiken der Versicherten berücksichtigen, wird der Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt. Dass dem Ausgleichsberechtigten aus der Hälfte des Wertes der während der Ehezeit erworbenen Versorgung jeweils auch die gleiche Leistung zufließt, ist nach § 11 VersAusglG nicht geboten. Zur Berechnung des Ehezeitanteils einer Startgutschrift in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach § 40 VersAusglG.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Krefeld vom 01.03.2013 wird auf Ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

VersAusglG § 11; VersAusglG § 40;

Gründe

I.