Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. Januar 2012, Kxxx, wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung ist nach § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig aber unbegründet.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfebewilligung durch den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Andernach vom 22. November 2011 hatte nur teilweise Erfolg. Die Beschwerde wurde größtenteils zurückgewiesen. Daher hat der Senat in seinem Beschluss vom 31. Januar 2012 davon abgesehen, die Gebühr für das Beschwerdeverfahren zu ermäßigen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 57 Abs. 8 FamGKG.