BayObLG vom 15.12.1987
BReg 1 Z 44/87
Normen:
FGG §§ 50 b, 55 c ;
Fundstellen:
DRsp IV(470)248a-b
FamRZ 1988, 871
ZblJR 1988, 569

BayObLG - 15.12.1987 (BReg 1 Z 44/87) - DRsp Nr. 1992/6887

BayObLG, vom 15.12.1987 - Aktenzeichen BReg 1 Z 44/87

DRsp Nr. 1992/6887

Der Senat faßt seine Entscheidung, soweit sie die in § 55 c i.V.m. § 50 b FGG vorgeschriebene Kindesanhörung betrifft, in folgenden Leitsätzen zusammen:

»Im Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung der Eltern zur Adoption [§ 1748 BGB] haben die Gerichte der Tatsacheninstanzen ein vierjähriges Kind grundsätzlich [persönlich] anzuhören. Schwerwiegende Gründe [i.S. des § 50 b Abs. 3 Satz 1 FGG], die es rechtfertigen, von der Anhörung ausnahmsweise abzusehen, können auch dann vorliegen, wenn Tatsachen festgestellt werden, aus denen sich ergibt, daß Neigungen des Kindes zu seinen Eltern, Bindungen an sie, welche für die Entscheidung über die Ersetzung ihrer Einwilligung zur Adoption von Bedeutung sein könnten, sich schon aus tatsächlichen Gründen nicht entwickeln konnten.«

Normenkette:

FGG §§ 50 b, 55 c ;
Fundstellen
DRsp IV(470)248a-b
FamRZ 1988, 871
ZblJR 1988, 569