I.
Der Beklagte und seine nicht erwerbstätige Ehefrau hatten in der Zeit von Dezember 1991 bis Oktober 1995 getrennt gelebt. Die Mittelstadt Völklingen, deren Sozialamt in der Zeit von Januar bis Oktober 1995 der Ehefrau des Beklagten sowie zwei (von insgesamt fünf) Kindern des Beklagten, nämlich dem bei der Ehefrau des Beklagten lebenden Sohn Mi. (geboren am 28. Juni 1977) und der dort lebenden Tochter Ma. (geboren am 26. März 1979), bis zur Aussöhnung des Beklagten und seiner Ehefrau, d. h. bis zur Wiederaufnahme eines gemeinsamen Haushaltes, Sozialhilfe geleistet hatte, nimmt den Beklagten auf Zahlung übergegangenen Trennungs- und Kindesunterhalts in Anspruch.
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