Ist ein Ehegatte, obwohl er über den Bestand eines Anfangsvermögens keine Auskunft erteilen muß, gleichwohl rechtskräftig zur Auskunftserteilung sowohl über sein Anfangs- als auch über sein Endvermögen verurteilt worden und hat er diese Auskunft erteilt, so fehlt für eine Klage des anderen Ehegatten auf Leistung des Offenbarungseides auch hinsichtlich der Auskunft über das Anfangsvermögen das Rechtsschutzinteresse.
Fundstellen
LSK-FamR/Hülsmann, § 1379 BGB LS 58
OLGZ 1965, 271