Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 25.01.2012 in Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin geändert, dass die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt wird, an jeden der Kläger 6.604,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2005 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagte 13/20 und die Kläger jeweils 7/40.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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