BGH - Urteil vom 18.03.2009
XII ZR 74/08
Normen:
BGB § 1570;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 675
BGHZ 180, 170
DNotZ 2009, 851
FamRB 2009, 170
FamRZ 2009, 770
FamRZ 2009, 959
FuR 2009, 391
JZ 2009, 911
JuS 2009, 1154
MDR 2009, 689
NJW 2009, 1876
Vorinstanzen:
KG Berlin, vom 25.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 160/07
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 5145/06

Prüfungskriterien einer Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB; Sinn und Zweck der gesetzgeberischen Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB; Zulässigkeit eines bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alters des Kindes abstellenden Altersphasenmodells; Voraussetzungen einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils im Falle einer anderweitig sichergestellten Kindesbetreuung

BGH, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen XII ZR 74/08

DRsp Nr. 2009/8461

Prüfungskriterien einer Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB; Sinn und Zweck der gesetzgeberischen Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB; Zulässigkeit eines bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alters des Kindes abstellenden Altersphasenmodells; Voraussetzungen einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils im Falle einer anderweitig sichergestellten Kindesbetreuung

a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben. b) Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.