KG Berlin, vom 25.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 160/07
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 5145/06
Prüfungskriterien einer Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB; Sinn und Zweck der gesetzgeberischen Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB; Zulässigkeit eines bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alters des Kindes abstellenden Altersphasenmodells; Voraussetzungen einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils im Falle einer anderweitig sichergestellten Kindesbetreuung
BGH, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen XII ZR 74/08
DRsp Nr. 2009/8461
Prüfungskriterien einer Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB; Sinn und Zweck der gesetzgeberischen Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570BGB; Zulässigkeit eines bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alters des Kindes abstellenden Altersphasenmodells; Voraussetzungen einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils im Falle einer anderweitig sichergestellten Kindesbetreuung
a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570BGB hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben.b) Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
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