Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17.04.2012 aufgehoben und die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückgegeben.
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist - unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 51 ZPO erfüllt sind - zulässig. Der Beklagte erachtet sich nämlich, jedenfalls mit Blick auf die Gegenwart, für prozessfähig. Damit ist er im Beschwerdeverfahren als prozessfähig anzusehen (BGHZ 110, 94).
Ein Zulässigkeitshindernis ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass über den streitigen Antrag, die Unwirksamkeit des Vergleichs vom 18.03.2009 festzustellen und den Rechtsstreit fortzusetzen, womöglich nicht, wie geschehen, durch Beschluss, sondern durch Urteil hätte befunden werden müssen (vgl. BGH MDR 1996, 1286). Denn nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung darf die Form der Anfechtung gewählt werden, die der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung entspricht (Heßler in Zöller, ZPO, 29. Aufl., vor § 511 Rn 30).
Die Beschlussfassung des Landgerichts kann keinen Bestand haben, weil das rechtliche Gehör des Beklagten nicht gewahrt wurde. Allerdings ist die tragende Begründung, der Beklagte sei schon langfristig nicht geschäftsfähig, so dass er eine wirksame Prozessvollmacht nicht erteilt habe, nach den gutachterlichen Erkenntnissen des Sachverständigen Dr. W. vom 17.12.2011 und vom 27.03.2012 nicht zu beanstanden, und zudem vermögen sich die daran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen auf die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs V ZR 89/80 vom 22.12.1982 (BGH NJW 1983, 996) zu stützen. Die in diesem Urteil zum Ausdruck gebrachte Sicht hat jedoch durch die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung (BAG NJW 2009, 3051; BGH MDR 2011,
"Ist eine Partei prozessunfähig, kann sie sich nicht eigenverantwortlich äußern. Ihr kann rechtliches Gehör wirksam deshalb nur durch die Anhörung eines gesetzlichen Vertreters gewährt werden. Die Beteiligung allein des Prozessunfähigen reicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht aus. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt von den Gerichten, die Unterlassung des rechtlichen Gehörs nachzuholen, sofern die Auslegung des Verfahrensrecht dies ermöglicht."
Die neueren höchstrichterlichen Vorgaben fordern konkret, dass dem Beklagten durch das Landgericht Zeit und Gelegenheit hätte eingeräumt werden müssen, sich um die Bestellung eines Betreuers zu bemühen. Das wird nunmehr nachzuholen sein, ehe eine endgültige Entscheidung ergehen kann.
rechtskräftig