Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge für ihren Sohn L... gemäß §§ 1666, 1666 a BGB auf das Jugendamt und die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie. Das zulässige Rechtsmittel, über das der Senat angesichts der wiederholten, gut dokumentierten Anhörungen der Beteiligten durch das Amtsgericht, zuletzt am 11.9.2007, so dass neue Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet.
Die Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts stellt sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als richtig dar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
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