OLG Karlsruhe - Beschluß vom 05.05.1998
2 WF 134/97
Normen:
BGB § 1580 ; GKG § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AGS 1999, 156
FamRZ 1999, 609
FuR 1998, 435

Stufenklage; Unterhalt; Auskunft

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 05.05.1998 - Aktenzeichen 2 WF 134/97

DRsp Nr. 1998/17035

Stufenklage; Unterhalt; Auskunft

»Ergibt sich in der Auskunftsstufe einer Unterhaltsstufenklage, daß berechnungsmäßig kein Leistungsanspruch verbleibt, schrumpft gleichwohl nicht der Gegenstandswert für die bereits an- bzw. rechtshängige, unbezifferte Leistungsstufe auf Null. Vielmehr ist auch dann auf die Erwartungen des Klägers bei Beginn der Instanz abzustellen, also darauf, welche Leistungen er nach seiner Klagebegründung objektiv zu erwarten hatte (im Anschluß an Senat, Beschluß vom 12.11.1996 - 2 WF 124/96 -).«

Normenkette:

BGB § 1580 ; GKG § 25 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässig.

... Rechtsanwältin ist durch die angefochtene Entscheidung beschwert. Aus ihrer Beschwerdeschrift geht zwar nicht eindeutig hervor, ob sie die Beschwerde im eigenen Namen oder für die Partei eingelegt hat. In einem solchen Fall ist eine auf Erhöhung gerichtete Beschwerde aber in der Regel als in eigenem Namen eingelegt anzusehen (vgl. Senat, Beschluß v. 20.3.1998 - 2 WF 23198 -, Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 12. Aufl. § 9 Rn. 105; Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., § 9 BRAGO, Rn. 14).

Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 100 DM (§ 25 Abs. 3 Satz 1 GKG).