BVerfG - Beschluß vom 25.01.1972
1 BvL 30/69
Normen:
EStG § 10c ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 32, 260
BStBl II 1972, 325
DB 1972, 416
FamRZ 1972, 198
JuS 1972, 348
MDR 1972, 394
NJW 1972, 524
WM 1972, 306
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 17.10.1969 - Vorinstanzaktenzeichen II 99/66

Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben bei Zusammenveranlagung

BVerfG, Beschluß vom 25.01.1972 - Aktenzeichen 1 BvL 30/69

DRsp Nr. 1996/8045

Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben bei Zusammenveranlagung

»Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß bei Ehegatten die zusammengerechneten Sonderausgaben nur insoweit berücksichtigt werden, als sie den doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag überschreiten (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG).«

Normenkette:

EStG § 10c ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Das vorlegende Gericht sieht in der Regelung des Sonderausgabenabzugs für Ehegatten in § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (EStG 1965 - BGBl. I S. 1901 -) eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG, weil Ehegatten dadurch gegenüber Unverheirateten mit gleichen Sonderausgaben benachteiligt würden, wenn die Sonderausgaben eines Ehegatten höher sind als 936 DM, die des anderen aber diesen Pauschbetrag nicht erreichen.

I.

§ 10 c EStG 1965 sieht bei der Besteuerung des Einkommens den Abzug von besonderen Pauschbeträgen für Sonderausgaben vor. Diese Bestimmung lautet:

Pauschbeträge für Sonderausgaben

Für Sonderausgaben im Sinne der §§ 10 und 10 b sind bei der Ermittlung des Einkommens die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Sonderausgaben nachgewiesen werden:

1. in den Fällen, in denen in den Einkünften des Steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind: ein Pauschbetrag von 936 Deutsche Mark;

2. ...

3. ...