OLG Hamm - Beschluss vom 09.06.2010
II-10 WF 92/10
Normen:
FamFG § 57 S. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 234
Vorinstanzen:
AG Hattingen, - Vorinstanzaktenzeichen 69 F 38/10

Versagung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem Jugendamt zur Erzwingung der Rückführung eines Kindes aus einer Pflegefamilie

OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2010 - Aktenzeichen II-10 WF 92/10

DRsp Nr. 2011/2476

Versagung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem Jugendamt zur Erzwingung der Rückführung eines Kindes aus einer Pflegefamilie

Gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Herausgabe eines bei Pflegeeltern untergebrachten Kindes ist keine Beschwerdemöglichkeit gegeben, da die Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren selbst gem. § 57 S. 1 FamFG nicht anfechtbar ist.

Tenor

Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde wird auf den Senat übertragen.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Herausgabe des Kindes an die Antragstellerin richtet, wird sie als unzulässig verworfen.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.