OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.07.2017
4 WF 23/17
Normen:
BGB § 1684; FamFG § 27; FamFG § 87; FamFG § 89;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 110
FuR 2018, 437
Vorinstanzen:
AG Alsfeld, vom 29.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 585/16

Vollstreckung einer Umgangsregelung 15 Monate nach deren ErlassAnforderungen an die Darlegung der Verstöße im Vollstreckungsantrag

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.07.2017 - Aktenzeichen 4 WF 23/17

DRsp Nr. 2017/15832

Vollstreckung einer Umgangsregelung 15 Monate nach deren Erlass Anforderungen an die Darlegung der Verstöße im Vollstreckungsantrag

Orientierungssätze: 1. Wartet der Gläubiger eines Titels zur Regelung des Umgangs längere Zeit (hier ca. 15 Monate) mit der Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens zu, können während dessen eingetretene Entwicklungen der Ahndung eines vormaligen Verstoßes gegen die Regelung entgegenstehen. 2. Beantragt der Gläubiger einer solchen Titulierung die Verhängung von Ordnungsmitteln gegen den verpflichteten Schuldner, hat er aus § 27 FamFG heraus dessen Verstöße gegen die Regelung konkret darzulegen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 17.01.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Alsfeld vom 29.12.2016 - Nichtabhilfebeschluss vom 24.01.2017 - wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Gläubigers wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1684; FamFG § 27; FamFG § 87; FamFG § 89;

Gründe

I.