I.
Aus der seit dem 20. November 1995 rechtskräftig geschiedenen Ehe der Parteien - beide deutsche Staatsangehörige - sind die Kinder J...............geboren am 6. Juni 1991, und L.............., geboren am 28. August 1992, hervorgegangen. Anläßlich der Scheidung hatte das Familiengericht von einer Sorgerechtsregelung unter Hinweis darauf abgesehen, daß hierfür gemäß Artikel 1 MSA die französischen Behörden zuständig seien, da die Antragstellerin mit den Kindern seit 1. Juni 1995 in Frankreich wohne. Das MSA bestimme insoweit die internationale Zuständigkeit auch im Verbundverfahren. Bei einem Wechsel des Aufenthalts der Kinder während des Verfahrens werde der neue Aufenthaltsstaat zuständig.
In der Folgezeit hatte daraufhin die 2. Zivilkammer des angerufenen Landgerichts Sarreguemines mit Beschluß vom 16. Juli 1996- II 55/96 - "beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht über J......... und L........." zugesprochen und hat zugleich den Wohnsitz der Kinder bei der Mutter festgelegt.
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