Autor: Mainz-Kwasniok |
Innerhalb der EU - ohne Dänemark - richtet sich die Zuständigkeit für Unterhaltsstreitigkeiten aus der Ehe nach der EuUntVO (EG-VO Nr. 4/2009 des Rates v. 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, Abl EU Nr. L 7/1 v. 10.01.2009), das anzuwendende Recht richtet sich nach Art. 15 EuUntVO weiterhin nach dem Haager Protokoll Nr. 39 vom 23.11.2007.
Auch hier können sowohl die Zuständigkeit (Art. 4 EuUntVO) als auch das anzuwendende Recht (Art. 8 EuUntVO/Art. 7 HUP) vertraglich vereinbart werden.
Als anzuwendendes Recht stehen zur Wahl:
das Recht des Staates, in dem die (künftigen) Eheleute oder einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. hat, oder |
das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der (künftigen) Eheleute zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder |
das Recht des Staates, das auf den Güterstand anzuwenden ist, ob durch Rechtswahl oder tatsächliche Anwendung, oder |
das Recht des Staates, das auf die Ehescheidung anzuwenden ist, ob durch Rechtswahl oder tatsächliche Anwendung |
Die Rechtswahl gilt jedoch nicht für den Unterhalt minderjähriger Kinder und in Not befindlicher Erwachsener (Art. 8 Abs. 3 HUP) und ist unter Billigkeitsgesichtspunkten überprüfbar und ggf. nichtig (Art. 8 Abs. 4 und 5 HUP).
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