10/1.6.5 Unterhalt

Autor: Mainz-Kwasniok

EuUntVO; HUP

Innerhalb der EU - ohne Dänemark - richtet sich die Zuständigkeit für Unterhaltsstreitigkeiten aus der Ehe nach der EuUntVO (EG-VO Nr. 4/2009 des Rates v. 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, Abl EU Nr. L 7/1 v. 10.01.2009), das anzuwendende Recht richtet sich nach Art. 15 EuUntVO weiterhin nach dem Haager Protokoll Nr. 39 vom 23.11.2007.

Auch hier können sowohl die Zuständigkeit (Art. 4 EuUntVO) als auch das anzuwendende Recht (Art. 8 EuUntVO/Art. 7 HUP) vertraglich vereinbart werden.

Als anzuwendendes Recht stehen zur Wahl:

das Recht des Staates, in dem die (künftigen) Eheleute oder einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. hat, oder

das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der (künftigen) Eheleute zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder

das Recht des Staates, das auf den Güterstand anzuwenden ist, ob durch Rechtswahl oder tatsächliche Anwendung, oder

das Recht des Staates, das auf die Ehescheidung anzuwenden ist, ob durch Rechtswahl oder tatsächliche Anwendung

Grenzen der Rechtswahl

Die Rechtswahl gilt jedoch nicht für den Unterhalt minderjähriger Kinder und in Not befindlicher Erwachsener (Art. 8 Abs. 3 HUP) und ist unter Billigkeitsgesichtspunkten überprüfbar und ggf. nichtig (Art. 8 Abs. 4 und 5 HUP).