Autor: Mainz-Kwasniok |
Wählen die Eheleute eine ausländische Rechtsordnung für die Auseinandersetzung ihrer Ehe, gehört die Vertragsgestaltung in die Hände eines ausländischen Rechtsanwalts.
Haben die Eheleute eine gemeinsame Entscheidung für die deutsche nationale Rechtsordnung getroffen, und zwar für die Wirkungen der Ehe einschließlich des Güterrechts, für die ehebedingten Unterhaltspflichten und für die etwaige Scheidung, sind immer noch Besonderheiten gegenüber Eheverträgen ohne Auslandsbezug zu beachten.
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