10/1.6.6 Scheidung

Autor: Mainz-Kwasniok

Zuständigkeiten

Zuständigkeiten regelt innerhalb Europas - Ausnahme: Dänemark - die Brüssel IIa-VO (EG-VO Nr. 2201/2003 des Rates v. 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, Abl EU Nr. L 338/1 v. 23.12.2003). Außerhalb des Geltungsbereichs dieser VO gibt es keine Abkommen, die eine Zuständigkeit deutscher Gerichte für Ehescheidungen begründen, es gilt dann die Restzuständigkeit nach § 98 FamFG.

Anzuwendendes Recht

Das anzuwendende Recht regelt die Rom III-VO (EU-VO Nr. 1259/2010 des Rates v. 20.12.2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebands anzuwendenden Rechts, Abl EU Nr. L 343/10 v. 29.12.2010). Geltung hat diese bisher für Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn. Einzelne dieser Länder berücksichtigen noch die Verschuldensfrage. Nicht alle kennen eine Mindesttrennungsdauer (Deutschland: Trennungsjahr) als Scheidungsvoraussetzung.

Auch die Rom III-VO sieht eine Rechtswahl vor.

Als anzuwendendes Recht stehen zur Wahl (Art. 5 Rom III-VO):