10/1.6.7 Sorgerecht

Autor: Mainz-Kwasniok

Zuständigkeitsvereinbarungen sind - begrenzt - nach Art. 12 Brüssel IIa-VO dahingehend möglich, dass nicht der Aufenthaltsstaat entscheidet, sondern der Staat, in dem die Ehesache anhängig ist.

Eine Rechtswahl ist allerdings nicht vorgesehen.

Letzte redaktionelle Änderung: 18.10.2019