Autor: Mainz-Kwasniok |
Zuständigkeitsvereinbarungen sind - begrenzt - nach Art. 12 Brüssel IIa-VO dahingehend möglich, dass nicht der Aufenthaltsstaat entscheidet, sondern der Staat, in dem die Ehesache anhängig ist.
Eine Rechtswahl ist allerdings nicht vorgesehen.
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