10/3.6 Mandanten-Coaching/flankierende Beratung

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Das Mediationsgesetz betont in § 2 Abs. 6 Satz 2, dass der Mediator die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen, hinzuweisen hat.

Die in Teil 10/3.5 beschriebene Rolle des Anwalts in der Mediation wird häufig als "flankierende Beratung" bezeichnet oder gar als "Coaching". Sowohl in der klassischen Mediation als auch wenn die Eheleute selbst unmittelbar miteinander verhandeln wollen, kann der Anwalt die Rolle eines solchen Coaches einnehmen: Er führt mit seinem Mandanten Vier-Augen-Gespräche, in denen die rechtlich sichere Position, das Verfahrensrisiko, taktische Fragen und der Verhandlungsspielraum erörtert werden. Mit dieser Einschätzung geht der Mandant in die direkte Verhandlung mit seinem Ehepartner, kehrt von dort mit Nachfragen zurück usw. Die Strategie des Anwalts für diese Coachinggespräche ist ähnlich wie die beim Vierergespräch: auch hier gilt es, solche Überlegungen über die Interessen des Anderen anzustellen. Häufig wird dies dadurch erschwert, dass der Anwalt nicht nach außen auftreten soll und daher keine eigene Einschätzung vom Gegner hat. Er muss sich auf das ihm vom Mandanten gezeichnete Bild und seinen Erfahrungsschatz typischer Verläufe verlassen.

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