10/8.19.1 Ausgangssituation

Autor: Mainz-Kwasniok

Auslandsberührung kann bei Eheverträgen in verschiedener Hinsicht auftreten:

Ausländische, doppelte oder unterschiedliche Staatsangehörigkeit von Ehepartnern

(Beabsichtigter) Aufenthalt im Ausland

Immobilien oder anderes Vermögen im Ausland

Immer dann, wenn eine Auslandsberührung vorliegt, müssen internationale Zuständigkeitsvorschriften ebenso wie die Anwendbarkeit von materiellem Recht geprüft werden.

In Ehen mit Auslandsberührung besteht ein noch größeres Bedürfnis, rechtzeitig Rechtsklarheit für den Fall von Trennung und Scheidung zu schaffen, auch damit nicht Umzüge oder gerichtliche Anträge zu Lasten des Ehegatten missbraucht werden, um sich eine günstigere Rechtsordnung zu sichern, soweit dies neue Gerichtsstände eröffnet.

Praxishinweis