10/8.19.2 Güterrecht

Autor: Mainz-Kwasniok

Einen international-privatrechtlichen Grundsatz, wonach die Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatuts ihre Geltung für die ganze Dauer einer Ehe beansprucht, gibt es nicht. Ehegatten, die im Laufe ihrer Ehe in verschiedenen Ländern leben, überlassen ihren güterrechtlichen Ausgleich damit dem Zufall, in welcher Lebenssituation - und somit in welchem Land - die Ehe scheitert.

Hier wäre ein Ehevertrag dringend geboten.

Die Eheleute können ihr Güterrechtsstatut mittelbar durch Wahl ihres allgemeinen Ehewirkungsstatuts (Art. 15, 14 Abs. 2 und 3 EGBGB) oder unmittelbar durch Rechtswahl auch noch nach der Eheschließung (Art. 15 Abs. 2 und 3 EGBGB) bestimmen - allerdings nur durch notarielle Beurkundung, sofern sie in Deutschland getroffen wird. Bei Rechtswahl im Ausland gilt die Ortsform (Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 EGBGB).

Praxishinweis

Eine solche Rechtswahl wird jedoch nicht in allen Ländern anerkannt. Das muss im Einzelfall geprüft werden. Länder, die die Rechtswahl selbst vorsehen, werden eine solche i.d.R. respektieren.

Zur Wahl stehen ...

Zur Wahl stehen aus deutscher Sicht die güterrechtlichen Statute der beiden effektiven Staatsangehörigkeiten (Heimatrecht), aber auch das des Aufenthaltslands eines oder beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Vereinbarung, wobei es hier auf den gewöhnlichen Aufenthalt ankommt.