Autor: Mainz-Kwasniok |
Das Unterhaltsrecht in Europa wird durch die EG-Verordnung des Rates Nr. 4/2009 vom 18.12.2008 zur erleichterten Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (EuUntVO) bestimmt.
Bei außereuropäischen Ländern sind bilaterale Abkommen zu prüfen.
Art. 4 EuUntVO lässt Gerichtsstandsvereinbarungen zu.
Art. 15 EuUntVO verweist hinsichtlich des anwendbaren Rechts auf das Haager Unterhaltsprotokoll von 2007 (HUntP), das vorrangig an den gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten anknüpft. Art. 7 HUntP wiederum lässt für den Bereich des materiellen Rechts - es sei denn, es geht um Kindesunterhalt für minderjährige Kinder - eine weitgehend freie Rechtswahl der Parteien zu, nämlich
a) | das Recht eines Staates, dem eine der Parteien zum Zeitpunkt der Rechtswahl angehört; |
b) | das Recht des Staates, in dem eine der Parteien zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; |
c) | das Recht, das die Parteien als das auf ihren Güterstand anzuwendende Recht bestimmt haben, oder das tatsächlich darauf angewandte Recht; |
d) | das Recht, das die Parteien als das auf ihre Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung der Ehe anzuwendende Recht bestimmt haben, oder das tatsächlich auf diese Ehescheidung oder Trennung angewandte Recht. |
Eine solche Vereinbarung muss nur schriftlich erfolgen, ohne weitere besondere Form.
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