10/8.19.3 Unterhalt

Autor: Mainz-Kwasniok

Rechtliche Grundlagen

Das Unterhaltsrecht in Europa wird durch die EG-Verordnung des Rates Nr. 4/2009 vom 18.12.2008 zur erleichterten Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (EuUntVO) bestimmt.

Bei außereuropäischen Ländern sind bilaterale Abkommen zu prüfen.

Art. 4 EuUntVO lässt Gerichtsstandsvereinbarungen zu.

Art. 15 EuUntVO verweist hinsichtlich des anwendbaren Rechts auf das Haager Unterhaltsprotokoll von 2007 (HUntP), das vorrangig an den gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten anknüpft. Art. 7 HUntP wiederum lässt für den Bereich des materiellen Rechts - es sei denn, es geht um Kindesunterhalt für minderjährige Kinder - eine weitgehend freie Rechtswahl der Parteien zu, nämlich

a)

das Recht eines Staates, dem eine der Parteien zum Zeitpunkt der Rechtswahl angehört;

b)

das Recht des Staates, in dem eine der Parteien zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)

das Recht, das die Parteien als das auf ihren Güterstand anzuwendende Recht bestimmt haben, oder das tatsächlich darauf angewandte Recht;

d)

das Recht, das die Parteien als das auf ihre Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung der Ehe anzuwendende Recht bestimmt haben, oder das tatsächlich auf diese Ehescheidung oder Trennung angewandte Recht.

Form

Eine solche Vereinbarung muss nur schriftlich erfolgen, ohne weitere besondere Form.