Autor: Mainz-Kwasniok |
Europäische Zuständigkeitsfragen im Zusammenhang mit der Ehescheidung bestimmen sich ebenfalls nach der EuEheVO, das materielle Recht nach der Rom-III-VO (
Binationalen Eheleuten oder Deutschen im Ausland wird die Rechtswahl für das Scheidungsstatut erleichtert.
Das Paar hat nach Art. 5 Rom-III-VO vier Rechtswahloptionen:
a) | das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Paares zum Zeitpunkt des Vereinbarungsschlusses, |
b) | das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts, sofern sich zum Zeitpunkt des Vereinbarungsschlusses einer der beiden dort aufhielt, |
c) | das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der beiden zum Zeitpunkt des Vereinbarungsschlusses hatte oder |
d) | das Recht des Staates, in dem sie ihr Scheidungsverfahren führen. |
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|