10/8.4.1 Überblick

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Trennen sich die Eheleute, so bleiben sie zunächst für das gemeinschaftliche minderjährige Kind auch weiterhin gemeinsam sorgeberechtigt.

Regelungen zur elterlichen Sorge für den Fall der Trennung oder Scheidung können Gegenstand des Ehevertrags sein. Gestaltend können die Ehegatten in das Sorgerecht indes nicht eingreifen, da dies in der ausschließlichen Regelungskompetenz des Familiengerichts liegt (vgl. §§ 1671, 1696 BGB). Das bedeutet, dass ohne gerichtliche Entscheidung nur die Beibehaltung der im Zeitpunkt der Scheidung bestehenden Sorgerechtslage vereinbart werden kann. Abweichende Absprachen, so auch nur darüber, dass einem Elternteil ein Teilbereich der elterlichen Sorge (z.B. die Vermögenssorge oder das Aufenthaltsbestimmungs- oder Erziehungsrecht) allein zustehen soll (partielle alleinige elterliche Sorge), bedürfen trotz der Elterneinigung einer gerichtlichen Entscheidung1671 Abs. 1 BGB). Denn Eltern können nur einen wirksamen Vergleich über die Gegenstände treffen, die in ihrer Dispositionsfreiheit liegen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FamFG).

Die Eheleute können also zwar vertraglich vereinbaren, dass zukünftig nur ein Elternteil alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge ist. Hierfür ist dann jedoch ein gerichtlicher Antrag des einen Elternteils auf Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn und die Zustimmung des anderen Elternteils notwendig.