10/8.4.7 Auskunftspflichten, Informationsanspruch

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

In der Diskussion um die Alleinsorge geht es häufig nicht einmal darum, dass der "abgebende" Elternteil nicht mehr mitentscheiden darf, denn durch die Regelung des § 1687 BGB ist die Zahl der erforderlichen einvernehmlichen Entscheidungen ohnehin sehr begrenzt. Allerdings ist das Abgeben des Mitsorgerechts häufig mit der Befürchtung verbunden, von Informationen über das Kind abgeschnitten zu sein und damit einen Baustein der Bindung zum Kind zu verlieren.

Will ein Mandant unbedingt die alleinige elterliche Sorge verhandeln, so kann er hierfür anbieten, den anderen umfassend informieren zu müssen oder ihm gleich das Recht einräumen, sich die Informationen auch ohne Sorgerecht beschaffen zu dürfen. Mediationstechnisch würde man dies als "Vergrößern des Kuchens" bezeichnen.

Formulierungsbeispiele

Auskunftsrechte bei Alleinsorge

Die allein sorgeberechtigte Kindesmutter bevollmächtigt hiermit den Kindesvater ausdrücklich, alle erforderlichen Informationen über den Gesundheitszustand des Kindes bei den behandelnden Ärzten einzuholen. Diese werden insoweit von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Die Kindesmutter informiert den Kindesvater jeweils unverzüglich, wenn wesentliche Veränderungen des Gesundheitszustands vorliegen und teilt ihm Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte mit.

Und/oder: