10/8.4.2 Beibehaltung gemeinsamer Sorge

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

In den Ehevertrag aufzunehmen, dass man die gemeinsame elterliche Sorge beibehält, kann also nur eine Absichtserklärung sein ohne Bindungswirkung. Auch die Vereinbarung, keinen gerichtlichen Antrag auf Regelung der Sorge zu stellen, stellt keinen Prozessvertrag dar, der einen sorgerechtlichen Antrag unzulässig machen würde. Das liegt auf der Hand, wenn sich der Lebenssachverhalt erheblich verändert. Gleichwohl kann diese deklaratorische Klausel wichtig sein, weil sie demjenigen, bei dem die Kinder nicht leben, eine Verlustangst nimmt und damit befriedende Wirkung für beide hat. Außerdem werden an denjenigen, der zu einem späteren Zeitpunkt an dieser Absichtserklärung nicht länger festhalten will, sicher hohe Anforderungen an die Begründung gestellt, darzustellen, was sich zwischen der vertraglichen Vereinbarung und dem gerichtlichen Antrag verändert haben soll. Untechnisch könnte man davon sprechen, dass frühere Vorfälle sozusagen "präkludiert" sind, wenn sie nicht auch objektiv Relevanz vom Schweregrad eines § 1666 BGB haben.

Formulierungsbeispiel

Gemeinsame Sorge