10/8.4.3 Ausgestaltung gemeinsamer Sorge/Vertretungsbefugnis

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Lebensmodell der Kinder

Gegenstand der ehevertraglichen Regelung könnte über die Sorgerechtsregelung hinaus die dazu passende Betreuung und Versorgung des Kindes sein.

In der Lebenswirklichkeit von höherem Interesse als das Recht der elterlichen Sorge ist nämlich die Ausgestaltung des Alltags des Kindes, insbesondere, wo es wohnt. Der statistisch übliche Fall ist das "Residenzmodell", in dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat und den anderen im Rahmen von Umgangskontakten besucht.

Daneben gibt es das "Wechselmodell" (auch "Doppelresidenzmodell" genannt), in dem beide Eltern ein "Zuhause" bieten, in dem die Kinder 50/50 einen Teil ihres Alltags verbringen. Als Voraussetzung eines gerichtlich angeordneten Wechselmodells wird verschiedentlich postuliert, dass die Eltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen ihres Kindes ausgerichtet sind und kontinuierlich und störungsfrei miteinander kommunizieren und kooperieren können und wollen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.02.2019 - 9 UF 227/18, BeckRS 2019, 3193). Es kann allerdings trotz des hierdurch entstehenden Loyalitätsdrucks der Kinder angeordnet bleiben (OLG Bamberg, Beschl. v. 18.06.2020 - 2 UF 90/20, BeckRS 2020, 28450).