10/8.4.5 Übertragung von Alleinsorge

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Sind die Eltern darüber einig, dass die Alleinsorge dem Wohl ihres Kindes am besten entspricht, so muss dies gleichwohl nach § 1671 BGB gerichtlich beantragt werden. Die Zustimmung des Antragsgegners kann im Ehevertrag erklärt werden. Das Gericht wird dann im unstreitigen Ehescheidungsverbund - bei Eilbedarf im isolierten Verfahren - die Alleinsorge ohne Sachprüfung übertragen, wenn nicht Kindeswohlgefährdungsaspekte nach § 1666 BGB sichtbar werden.

Die Zustimmung ist widerruflich, wenn Umstände neu auftreten, die dagegensprechen, die vertraglich vereinbarte Alleinsorge umzusetzen.

Formulierungsbeispiel

Alleinsorge