Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel |
Sind die Eltern darüber einig, dass die Alleinsorge dem Wohl ihres Kindes am besten entspricht, so muss dies gleichwohl nach § 1671 BGB gerichtlich beantragt werden. Die Zustimmung des Antragsgegners kann im Ehevertrag erklärt werden. Das Gericht wird dann im unstreitigen Ehescheidungsverbund - bei Eilbedarf im isolierten Verfahren - die Alleinsorge ohne Sachprüfung übertragen, wenn nicht Kindeswohlgefährdungsaspekte nach § 1666 BGB sichtbar werden.
Die Zustimmung ist widerruflich, wenn Umstände neu auftreten, die dagegensprechen, die vertraglich vereinbarte Alleinsorge umzusetzen.
FormulierungsbeispielAlleinsorge |
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