10/8.4.6 Übertragung der Alleinsorge in einzelnen Aufgabenkreisen

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Die elterliche Sorge setzt sich aus vielen verschiedenen Aufgabenkreisen zusammen, darunter z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge, die Vermögenssorge, die schulischen Angelegenheiten etc.

In jedem der Aufgabenkreise kann Einigkeit der Eltern bestehen, dass hierfür einer allein vertretungsberechtigt sein soll, z.B. die Gesundheitsfürsorge bei einem behinderten Kind.

Formulierungsbeispiel

Alleinsorge in einzelnen Aufgabenkreisen

Die Parteien sind sich darüber einig, es auch für den Fall der rechtskräftigen Scheidung ihrer Ehe bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind ..., geb. am ..., zu belassen.

Die Vermögenssorge (alternativ: das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Erziehungsrecht, die Gesundheitsfürsorge, die Alleinentscheidungsbefugnis in schulischen Angelegenheiten, …) soll dabei allerdings dem Kindesvater allein zustehen. Insoweit wird ein entsprechender Sorgerechtsantrag beim Familiengericht gestellt, dem die Mutter hiermit bereits zustimmt.

Das Regel-Ausnahme-Prinzip kann auch umgedreht werden: Grundsätzlich hat z.B. die Mutter die Alleinsorge, aber im Bereich der Gesundheitsfürsorge hat der Vater ein Mitsorgerecht, weil er als Arzt besondere Sachkunde hat.

Formulierungsbeispiel

Alleinsorge mit gemeinsamem Aufgabenkreis