10/8.5.1 Überblick

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Die Kindeseltern können aus Anlass der Trennung einvernehmliche Regelungen über die Ausgestaltung des Umgangsrechts treffen. Ihre Dispositionsfreiheit ist dabei sehr weitgehend, jeweils jedoch am Kindeswohl zu orientieren (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 1997, 899, 900; OLG Zweibrücken, FamRZ 1997, 45, 46; vgl. auch sehr ausführlich: Oelkers/Oelkers, FPR 2000, 250).

Im Rahmen der anwaltlichen Beratung und Betreuung sollte stets der Versuch unternommen werden, streitige Verfahren zum Besuchsrecht zu verhindern. Nicht unbedingt die Trennung der Eltern als solche, sondern die damit einhergehenden Streitigkeiten belasten Kinder. Dies den Eltern im Rahmen ihrer Elternverantwortung bewusst zu machen, gehört zu den Aufgaben eines geschulten Anwalts (vgl. auch BVerfG, FamRZ 1981, 745, 749). Das von der Mandantschaft geäußerte Interesse ist evtl. nicht ihr wirkliches Interesse. Der Hinweis auf die örtlichen Erziehungsberatungsstellen darf daher nicht fehlen, zumal spätestens im gerichtlichen Verfahren eine solche Beratung angeordnet werden wird, § 156 Abs. 1 Satz 3 FamFG. Wird der Elternstreit aus Anlass der Trennung offenkundig und ohne jede Einigungsbereitschaft zu Lasten des Kindes geführt, muss ggf. auch eine Mandatsniederlegung in Betracht gezogen werden.

Die hohe Bedeutung der Elterneinigung in Umgangsverfahren hat das FamFG in § 156 Abs. 1 und 2 normiert.

Umgang dritter Personen