10/8.5.12 Gebühren/Gegenstandswert

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Für die anwaltlichen Gebühren gilt: Für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts zur Herbeiführung einer Umgangsrechtsvereinbarung entsteht die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG mit einem Gebührenrahmen von 0,5-2,5. Eine Vergütung unter 1,3 ist im Hinblick auf die Bedeutung und den regelmäßigen Umfang eines solchen Mandats auszuschließen. Kommt es mit Hilfe des Anwalts zu einer Vertragseinigung entsprechend einem Vergleichsabschluss, ist daneben die 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG zu liquidieren.

Der Regelgegenstandswert liegt seit dem 01.01.2021 (Kostrechtsänderungsgesetz 2021 - KostRÄG 2021 v. 21.12.2020, BGBl I, 3229) bei 4.000 €, i.d.R. auch bei mehreren Kindern (§ 45 Abs. 1 und 2 FamGKG). § 45 Abs. 3 FamGKG ermöglicht dem Richter aber eine Anhebung nach Billigkeitsgesichtspunkten.