10/8.5.11 Vollstreckbarkeit

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Zu beachten ist, dass eine Vereinbarung zum Umgang im Rahmen eines Ehevertrags nicht vollstreckungsfähig ist, da die Umgangsregelung nicht zu den disponiblen Themen des § 36 Abs. 1 FamFG gehört und der gerichtlichen Billigung nach § 156 Abs. 2 FamFG bedarf.

Für die Vollstreckungsfähigkeit bedarf es neben der Billigung auch der konkreten Bestimmung der wechselseitigen Rechte und Pflichten. Die Vollstreckung findet dann nach Maßgabe des § 89 FamFG (Ordnungsgeld/Ordnungshaft) statt.

Schwierigkeiten können insoweit kaum auftreten, es sei denn, dass das Gericht die Umgangsvereinbarung ausnahmsweise für nicht mit dem Kindeswohl vereinbar hält (vgl. hierzu im Einzelnen: AG Saarbrücken, FamRZ 2003, 1200). Daher hat das Gericht auf einen entsprechenden Antrag der Parteien hin die Vereinbarung durch Beschluss zu billigen, was i.d.R. durch folgende Formulierungen geschieht:

"Die Umgangsvereinbarung der Eltern entspricht dem Kindeswohl."

"Das Gericht macht sich die Vereinbarung der Parteien zum Umgangsrecht zu eigen."

"Das Gericht genehmigt die Umgangsrechtsvereinbarung der Eltern."

"Die Vereinbarung der Eltern zum Umgangsrecht findet die Billigung des Gerichts."

Teilweise machen sich einzelne Familienrichter auch die Mühe, den gesamten Vertragsinhalt wörtlich in den Beschluss aufzunehmen.