10/8.5.6 Ferien

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Ferien mit Kindern sind nicht nur "die schönste Zeit des Jahres": Für berufstätige Eltern bedeuten sie überdies die organisatorische Herausforderung, die Kinderbetreuung sicherzustellen. Hierbei wird oft die Pflicht zum Umgang am deutlichsten, wenn alternativ kostenpflichtige Fremdbetreuung oder Ferienprogramme gebucht werden müssten. In solchen Fällen sollte das Datum genannt werden, zu dem jährlich die Ferienabsprache getroffen sein muss, damit jeder disponieren kann (Urlaub beim Arbeitgeber beantragen, Betreuung organisieren, Reise buchen). Gegebenenfalls ist an eine Schadensersatzklausel zu denken, wenn der Umgangsberechtigte seiner Verpflichtung nicht hinreichend nachkommt.

Formulierungsbeispiele

Ferienregelung

Der Kindesvater ist berechtigt (und verpflichtet), das gemeinsame Kind …, geb. am …, in den Sommerferien für … Wochen, in den Osterferien für … Tage, in den Herbstferien für … Tage, in den Weihnachtsferien für … Tage zu sich zu nehmen und mit ihm zu verreisen.

Für das laufende Jahr vereinbaren die Eltern dazu folgende konkrete Termine: …

Für die Folgejahre hat die Terminabsprache jeweils bis zum … zu erfolgen.