Autor: Mainz-Kwasniok |
Die Kosten des Umgangs trägt gewöhnlich der umgangsberechtigte Elternteil selbst. Hiervon können indes abweichende Vereinbarungen getroffen werden, so z.B. dann, wenn die Wohnorte weit auseinander liegen, kostenaufwendige Reisen erforderlich sind und der Umgangsberechtigte in deutlich schlechteren finanziellen Verhältnissen lebt als der betreuende Elternteil.
FormulierungsbeispieleUmgangskosten Die Flugkosten zur Ausübung des Umgangs werden geteilt. Der Vater tritt insoweit in Vorleistung. Ihm ist gestattet, die auf die Mutter entfallende Hälfte jeweils vom Kindesunterhalt abzuziehen. Oder: Die Mutter bringt das Kind auf ihre Kosten jeweils zum Vater, der Vater bringt das Kind auf seine Kosten zurück zur Mutter. |
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