11/13.4 Beschleunigungsrüge und -beschwerde (§§ 155b und 155c FamFG)

Autor: Grün

11/13.4.1 Statthaftigkeit und Zulässigkeit

Normzweck

Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sind gem. § 155 Abs. 1 FamFG vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Um bei einem Verstoß gegen diesen Beschleunigungsgrundsatz ein Instrumentarium zur Verfügung zu stellen, hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 15.10.2016 die Beschleunigungsrüge (§ 155b FamFG) und die Beschleunigungsbeschwerde (§ 155c FamFG) eingeführt.

Nur in den in § 155 Abs. 1 FamFG genannten Kindschaftssachen

Der Rechtsbehelf besteht nur in den in § 155 Abs. 1 FamFG genannten Kindschaftssachen, also nur in solchen Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen. Gleichgültig ist, ob diese Verfahren isoliert oder im Scheidungsverbund betrieben werden (vgl. OLG Brandenburg v. 18.07.2017 - 9 WF 155/17, FamRZ 2018, 128) und in welcher Instanz sich die Verfahren befinden. Der Rechtsbehelf ist auch in diese Verfahrensgegenstände betreffenden Abänderungsverfahren, Verfahren der einstweiligen Anordnung oder Vollstreckungsverfahren anwendbar.

In Sorgerechtsverfahren, die den Aufenthalt des Kindes nicht betreffen (etwa Verfahren nach § 155a FamFG), gilt der Beschleunigungsgrundsatz nicht und ist deshalb keine Beschleunigungsrüge eröffnet.

Rügeberechtigter