Autor: Grün |
Die Gegenvorstellung ist ebenso wie die Rüge nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 321a ZPO oder nach § 44 FamFG kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne (vgl. BVerfG, NJW 2009,
Auch nach dem Inkrafttreten des FamFG kann ein Bedürfnis für diese im Gesetz nicht vorgesehene Rügemöglichkeit bestehen. Sie gründet sich auf die Amtspflicht des Gerichts, korrigierbare Fehler zu beheben, soweit es nicht durch eine bestehende Bindungswirkung daran gehindert ist, seine Entscheidung zu ändern. Eine derartige Bindungswirkung besteht bei materiell rechtskräftigen oder solchen Entscheidungen, die auf ein fristgebundenes Rechtsmittel ergangen sind.
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