11/5.4.3 Beschwerdeantrag

Autor: Grün

Sachantrag ist Zulässigkeitsvoraussetzung

Die Beschwerdebegründung muss gem. § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG einen bestimmten Sachantrag enthalten. Dieser Sachantrag ist Zulässigkeitsvoraussetzung. Dabei ist darauf zu achten, dass der Antrag hinreichend bestimmt das Ziel des Beschwerdeverfahrens erkennen lässt. Die Anforderungen, die § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an einen "bestimmten Sachantrag" stellt, sind erfüllt, wenn die Beschwerdebegründung erkennen lässt, in welchem Umfang der angefochtene Beschluss nach dem Willen des Beschwerdeführers abgeändert werden soll (BGH v. 25.06.2014 - XII ZB 134/13; vgl. auch BGH, FamRZ 2012, 1205).

Fehlt es an einem Antrag, so ist die Beschwerde gem. § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Ziel der Beschwerde muss klar bestimmt werden

Für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung können im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (BGH v. 05.12.2018 - , FamRZ 2019, ; BGH v. 10.06.2015 - , FamRZ 2015, ; BGH v. 01.04.2015 - , FamRZ 2015, ). Es ist daher nicht zwingend ein förmlicher Sachantrag erforderlich (BGH v. 13.05.2020 - , FamRZ 2020, ). Die bloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ist als Beschwerdebegründung jedoch unzureichend (BGH v. 11.05.2021 - , FamRZ 2021, ; BGH v. 29.11.2017 - , FamRZ 2018, ).