Autor: Grün |
Das FamFG enthält keine Bestimmungen über den Inhalt der Rechtsmittelgründe. Es beurteilt sich daher nach den allgemeinen Grundsätzen, ob eine Beschwerde ausreichend begründet ist. Für den notwendigen Inhalt können die Grundsätze herangezogen werden, die nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO für eine Berufungsbegründung gelten, auch wenn § 117 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (vgl. BGH v. 25.06.2014 -
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