11/5.5.3 Anschlussbeschwerde

Autor: Grün

Der Beschluss erster Instanz darf gem. § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 528 Satz 2 ZPO nur insoweit abgeändert werden, als dies beantragt ist. Er darf also auf die Beschwerde nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers geändert werden (Verbot der reformatio in peius). Will also der Rechtsmittelgegner nicht nur die Zurückweisung bzw. Verwerfung des eingelegten Hauptrechtsmittels, sondern darüber hinaus eine Änderung der angefochtenen Entscheidung zu seinen Gunsten erreichen, muss er sich der Beschwerde anschließen (Anschlussbeschwerde: § 66 FamFG).

Diese Anschließung ist in Familienstreitsachen auch statthaft, wenn der Rechtsmittelgegner auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist (§ 66 Satz 1 FamFG). Unzulässig ist die Anschlussbeschwerde allerdings, wenn der Rechtsmittelgegner darauf nach Einlegung des Hauptrechtsmittels gegenüber dem Gericht verzichtet hat (§ 67 Abs. 2 FamFG). Ein Verzicht gegenüber einem anderen Beteiligten führt zur Unzulässigkeit nur, wenn dieser sich darauf beruft (§ 67 Abs. 3 FamFG).

Es ist nicht statthaft, mit einer Anschlussbeschwerde erstmals gegen einen bisher am Streitverfahren nicht beteiligten Dritten Ansprüche geltend zu machen (OLG Brandenburg v. 05.10.2018 - 13 UF 55/17, NJ 2019, 69).

Keine Mindestbeschwer erforderlich