Autor: Grün |
Sobald die Beschwerdebegründung vorliegt, wird diese dem an der Familienstreitsache beteiligten Gegner zugestellt. Das Beschwerdegericht oder dessen Vorsitzender kann dem Beschwerdegegner dabei eine Frist zur schriftlichen Beschwerdeerwiderung setzen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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