11/6.2.2 Erläuterungen zum Schriftsatzmuster

Autor: Grün

11/6.2.2.1 Begründungsfrist

Die Beschwerde gegen eine Verbundentscheidung ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu begründen, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Erlass beginnt (§ 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Der Erlass des Beschlusses wird durch dessen Übergabe an die Geschäftsstelle oder seine Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel markiert (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG).

Für die Fristberechnung und die Möglichkeit der Fristverlängerung durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts gelten die gleichen Grundsätze, wie sie für die Berechnung und Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde in einer Familienstreitsache, siehe Teil 11/5.1.3.2 und Teil 11/5.4.2.

Spätestens die Rechtsmittelbegründung muss die Erklärung enthalten, in welchem Umfang der Beschluss angefochten werden soll.

Anwaltszwang

Die Beschwerdebegründung muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein (§ 114 Abs. 1 FamFG).

Adressat der Begründungsschrift

Die Begründungsschrift ist rechtzeitig vor Auflauf der - ggf. verlängerten - Begründungsfrist bei dem Beschwerdegericht, dem zuständigen Oberlandesgericht, einzureichen. Dort muss sie zum Ende des letzten Tages der Frist eingehen.

11/6.2.2.2 Anfechtung des Scheidungsausspruchs

Formelle Beschwer nicht erforderlich