Autor: Grün |
Innerhalb einer in der Rechtsmittelinstanz anhängigen Familiensache oder Familienstreitsache aus dem Scheidungsverbund ist die Anschlussbeschwerde gem. § 66 FamFG - abgesehen von der Fristenregelung des § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO - ohne Besonderheiten zulässig. Jeder Beschwerdeberechtigte kann sie einlegen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist für ihn abgelaufen ist. Insoweit siehe die entsprechenden Erläuterungen in Teil 11/5.5.3.
Im Verbundverfahren kann aber ein Interesse eines Beteiligten daran bestehen, sich mit einer Anschlussbeschwerde einem Hauptrechtsmittel anzuschließen, das einen anderen Verfahrensgegenstand, mithin eine andere Folgesache betrifft.
Für diesen Fall trifft die Bestimmung des § 145 FamFG eine Sonderregelung. Sie befristet die Möglichkeit, solche Teile der Verbundentscheidung durch Anschließung der Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz zu unterwerfen, die innerhalb der Frist für die Einlegung eines Hauptrechtsmittels zunächst unangefochten geblieben sind.
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