12/2.3.1 Berechnungsgrundlagen

Autor: Christ

Berechnungsgrundlage für den Steuertarif ist das zu versteuernde Einkommen. Dies deckt sich nicht mit dem Gehalt Nichtselbständiger oder dem Gewinn aus einer unternehmerischen Tätigkeit. Vielmehr sind auf Grundlage von Gehalt oder Gewinn (oder anderer steuerpflichtiger Einkünfte) zahlreiche Korrekturberechnungen vorzunehmen, um letztendlich das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln. Die Gesetzgebung hat die Berechnung in § 2 EStG mehr oder weniger ausführlich zusammengestellt. Aber nur damit ist das zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer noch nicht ermittelt.

Progressionsvorbehalt bei Elterngeld und Co.

Denn bestimmte Leistungen, hierzu zählen z.B. das Elterngeld, das Arbeitslosengeld oder auch das Mutterschaftsgeld, sind zwar als solches von der Einkommensteuer befreit; aber diese Zahlungen werden dem (steuerpflichtigen) übrigen Einkommen hinzugerechnet und von dieser Summe der anzuwendende (höhere) Einkommensteuertarif ermittelt. Dieser erhöhte Steuersatz wird auf das übrige Einkommen angewendet. Mit anderen Worten: Elterngeld und ähnliche Lohnersatzleistungen erhöhen den anzuwendenden Steuersatz. Es handelt sich um den sogenannten Progressionsvorbehalt (vgl. § 32b EStG).