12/2.3.3 Berechnung bei Zusammenveranlagung (Splittingtarif)

Autor: Christ

12/2.3.3.1 Grundlegendes

Zur Berechnung des Splittingtarifs werden die im Einkommensteuerrecht definierten sieben Einkunftsarten, vgl. § 2 Abs. 1 EStG, bei jeder steuerpflichtigen Person, und zwar auch bei Eheleuten bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften individuell - unabhängig von der anderen Person - erfasst. Dadurch sind verschiedenste Kombinationen möglich. Einer der Eheleute/eingetragenen Lebenspartner kann angestellt tätig sein, so dass Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt werden; dieser Person werden, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden, pauschal Werbungskosten von 1.230 € jährlich bewilligt (vgl. § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG); dieser Betrag wird bei Zusammenveranlagung nicht verdoppelt. Nur wenn die andere an der Ehe/Lebenspartnerschaft beteiligte Person ihrerseits ebenfalls angestellt tätig ist, wird auch dieser die Werbungskostenpauschale gewährt. Ebenso ist es möglich, dass eine der beiden Personen freiberuflich tätig ist, während die andere Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Wie der Gewinn für diese Einkünfte ermittelt wird, hängt stets von Entscheidungen der betreffenden Person ab. Diese bestimmt die für die Einkunftsart zu treffenden Entscheidungen allein, etwa, ob ein Gewinn bei selbständiger Tätigkeit durch Bilanzierung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG oder durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG berechnet wird.

Praxishinweis